
Noch ist nichts beschlossen.Das Pflegeneuordnungsgesetz ist ein Entwurf. Für Sie ändert sich heute nichts.
Seit Anfang Juni liegt der Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz vor. Seitdem erreichen uns täglich Fragen: Wird das Pflegegeld gestrichen? Verliere ich meinen Pflegegrad? Gibt es die Verhinderungspflege noch?
Wir haben zusammengetragen, was im Entwurf steht und was davon Sie betrifft. Sachlich, ohne Panikmache.
Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz?
Das PNOG ist ein Gesetzentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium. Er soll die Pflegeversicherung finanziell stabilisieren und die Leistungen neu ordnen. Hintergrund ist die angespannte Kassenlage: Die Ausgaben der Pflegeversicherung übersteigen die Einnahmen seit Jahren deutlich.
Ein Referentenentwurf ist der erste Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Es folgen Kabinettsbeschluss, Bundestag und Bundesrat. Bis zur Verkündung kann sich vieles ändern.
Verbände, Länder und Teile der Regierungskoalition haben bereits erhebliche Nachbesserungen gefordert. Der ursprünglich für Juni geplante Kabinettsbeschluss wurde mehrfach verschoben.
Diese Änderungen sieht der Entwurf vor
Betrifft alle Pflegegrade 2 bis 5
Vier neue Budgets statt einzelner Leistungen
Der Kern der Reform ist eine Bündelung heutiger Leistungen:
Die monatlichen Beträge sollen steigen. Gleichzeitig sollen aus denselben Töpfen aber Leistungen bezahlt werden, die es heute als eigenen Anspruch gibt. Wer künftig Ersatzpflege nutzt, hat entsprechend weniger Budget für die laufende Versorgung.
Betrifft Neuanträge und Höherstufungen
Höhere Schwellenwerte bei den Pflegegraden 1 bis 3
Für einen Pflegegrad wären künftig mehr Punkte in der Begutachtung nötig. Ein Beispiel: Wer heute 28 Punkte erreicht, bekommt Pflegegrad 2. Nach den geplanten Werten würden 28 Punkte nur noch für Pflegegrad 1 reichen.
Wichtig für unsere Bestandskunden: Ein bereits anerkannter Pflegegrad soll allein wegen der neuen Schwellenwerte nicht herabgestuft werden.
Betrifft pflegende Angehörige
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden neu geregelt
Der heutige gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro soll entfallen. An seine Stelle träte unter anderem das Überbrückungsbudget für Akutsituationen, das niedriger ausfällt und stärker zweckgebunden wäre. Für viele Familien ist genau das der Punkt, der die Alltagsplanung erschwert. Wer regelmäßig Entlastung braucht, für den kann unsere Tagespflege in Dauban eine planbare Alternative sein.
Betrifft Pflegegrad 1
Der Entlastungsbetrag soll wegfallen
Die 131 Euro monatlich für Pflegegrad 1 sind im Entwurf nicht mehr vorgesehen, ein Anspruch auf das neue Sozialraumbudget besteht für diese Gruppe ebenfalls nicht. Stattdessen setzt der Entwurf auf Beratung und eine neue Pflegebegleitung, die allerdings erst ab 2028 starten soll.
Betrifft pflegende Angehörige
Weniger Rentenansprüche aus der Pflegetätigkeit
Die Beiträge, die die Pflegeversicherung für pflegende Angehörige in die Rentenversicherung einzahlt, sollen gesenkt werden. Neu erworbene Anwartschaften würden dadurch rund 30 Prozent geringer ausfallen. Bereits erworbene Ansprüche bleiben nach dem Entwurf erhalten.
Betrifft Heimbewohner
Höhere Eigenanteile im Pflegeheim
Die gestaffelten Leistungszuschläge zum Eigenanteil sollen später greifen als bisher. Die höchste Stufe wäre statt ab dem 37. erst ab dem 55. Monat erreicht.
Was Sie jetzt tun können
- Pflegegrad prüfen lassen. Wenn der Unterstützungsbedarf gestiegen ist, lohnt ein Höherstufungsantrag noch nach den heutigen Maßstäben.
- Ansprüche 2026 ausschöpfen. Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Entlastungsbetrag stehen Ihnen dieses Jahr in voller Höhe zu. Das gilt auch für die kostenfreie Pflegebox.
- Beratungseinsatz nutzen. Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist ein guter Anlass, die Versorgung gemeinsam durchzurechnen.
- Ruhe bewahren. Es gibt derzeit keinen Grund, Verträge zu kündigen oder Leistungen vorsorglich zu reduzieren.
- Fragen stellen. Wir ordnen Ihre persönliche Situation gern ein.
Unsere Einschätzung
Als ambulanter Pflegedienst in Bautzen und Weigersdorf sehen wir den Entwurf zwiespältig. Die Bündelung der Leistungen kann den Antragsdschungel tatsächlich vereinfachen, das ist ein sinnvoller Ansatz.
Gleichzeitig verlagert der Entwurf an mehreren Stellen Kosten auf die Familien, besonders bei der Ersatzpflege und bei Pflegegrad 1. Genau diese Leistungen halten die häusliche Pflege in der Praxis stabil, gerade im ländlichen Raum, wo Angebote ohnehin dünner gesät sind.
Wir verfolgen das Verfahren eng und aktualisieren diesen Beitrag, sobald sich der Stand ändert.
Häufige Fragen
Wird das Pflegegeld abgeschafft?
Nach dem Entwurf würde es ab 2027 in ein Entlastungsbudget überführt, das auch die selbst organisierte Ersatzpflege abdeckt. Der Betrag würde steigen, der Verwendungszweck aber breiter. Beschlossen ist das nicht.
Kann mir mein Pflegegrad entzogen werden?
Allein wegen der neuen Schwellenwerte nicht. Der Entwurf sieht Bestandsschutz vor. Eine Herabstufung bleibt nur möglich, wenn sich die Selbstständigkeit nachweislich verbessert hat.
Gilt die Pflegereform 2026 schon?
Nein. Es handelt sich um einen Referentenentwurf. Erste Änderungen sind frühestens zum 1. Januar 2027 geplant.
Was passiert mit der Verhinderungspflege?
Sie bliebe als Leistung erhalten, würde aber auf mehrere Budgets verteilt. Der eigenständige gemeinsame Jahresbetrag würde entfallen.
Muss ich jetzt etwas beantragen?
Nein, es gibt keine Frist. Sinnvoll ist lediglich, bestehende Ansprüche im laufenden Jahr zu nutzen und einen möglichen Höherstufungsbedarf prüfen zu lassen.
Sprechen wir darüber
Wir schauen uns Ihren Bescheid gemeinsam an und sagen Ihnen, was die geplanten Änderungen für Ihre Versorgung bedeuten würden. Für Bautzen, Weigersdorf und Umgebung.
03591 / 53 00 30
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Ambulanter Krankenpflegedienst Essler GmbH
Löbauer Straße 37, 02625 Bautzen
Erstbesuch in der Regel innerhalb von 48 Stunden
Quellen: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 4. Juni 2026 sowie die begleitenden Fragen und Antworten des BMG. Stand der Recherche: 2. August 2026.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Pflege- oder Rechtsberatung. Alle Angaben beziehen sich auf einen Gesetzentwurf, der sich im weiteren Verfahren noch ändern kann.