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Wenn Pflegebedürftige ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind sie gemeinsam mit ihrer Pflegeperson dazu verpflichtet, in regelmäßigen zeitlichen Abständen eine Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. In den Pflegestufen I und II ist dieser Beratungseinsatz einmal im Kalenderhalbjahr vorgesehen, während in der Pflegestufe III eine Beratung einmal im Kalendervierteljahr erforderlich ist. Die anfallenden Kosten werden von der Pflegekasse übernommen. Diese gesetzliche Vorschrift verfolgt das Ziel, den Pflegebedürftigen und ihrer Pflegeperson gezielte Unterstützung und Beratung zukommen zu lassen. Zugleich soll durch die regelmäßige Beratung frühzeitig mögliche Pflegefehler erkannt werden.